Arbeitsverträge mit Kindern
Werden Kinder im elterlichen Betrieb beschäftigt, anerkennen Finanzämter die Vergütung nur dann als Betriebsausgabe, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, der auch inhaltlich der zwischen Fremden üblichen Form entspricht und das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich durchgeführt wird.
Nicht anerkennen wollte der Bundesfinanzhof einen Arbeitsvertrag zwischen einem freiberuflichen Arzt und seiner 15-jährigen Tochter, die in der Mittagspause, in der 1. Stunde nach Praxisschluss und während des Wochenend Bereitschaftsdiensts des Vaters alle 6 – 8 Wochen Telefondienst von der Privatwohnung aus verrichten sollte.
Ein Vertrag mit derartiger Gestaltung – so meinten die Richter – werde nie mit einem Fremden geschlossen.
Urteil des BFH vom 09.12.1993
IV R 14/92
NJW 1994, 3374