Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Anzeigenschaltung ohne Angabe des Erscheinungsdatums
Zum wesentlichen Inhalt eines Anzeigenvertrages, der nur eine einmalige Anzeige vorsieht, gehört (auch) die Angabe oder zumindest die Bestimmbarkeit des Erscheinungsdatums vom Werbeträger. Fehlt diese Angabe, ist ein wirksamer Anzeigenvertrag nicht zustande gekommen.
Urteil des AG Bad Homburg vom 13.11.1997
2 C 1126/95-12
NJW-RR 1998, 632