Anlieger muss Änderung der Straßengestaltung dulden
Die Miteigentümer eines mehrstöckigen Wohnhauses mit vier Garagen im Innenhof waren mit der von der Straßenbaubehörde veranlassten Anlage eines Bahnsteigs für die Straßenbahn mit einem 30 cm hohen Sockel und einem Geländer auf der Höhe des Grundstücks nicht einverstanden. Sie sahen sich in ihrer Zufahrt zu den Garagen in unangemessener Weise behindert.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage der Anlieger ab. Auch wenn infolge der Anlage des Bahnsteigs das Grundstück nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann und durch die Umgestaltung der Straße ein höherer Rangieraufwand für die Einfahrt in den Innenhof erforderlich ist, konnten die Eigentümer weiterhin ihr Grundstück erreichen. Derartige Einschränkungen müssen insbesondere bei einer innerstädtischen Bebauung zugunsten der Einrichtung öffentlicher Verkehrsmittel hingenommen werden.
Urteil des VG Neustadt vom 13.03.2006
3 K 723/05
Handelsblatt vom 10.05.2006