Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Anlass für Geschäftsessen genau bezeichnen
Kosten für Geschäftsessen werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Anlass der Bewirtung konkret angegeben wird.
Nicht ausreichend sind allgemeine Angaben ‘Arbeitsessen’ oder ‘Kundenbetreuung’. Die Finanzbeamten wollen den genauen Anlass wie z.B. ‘Kreditverhandlungen’ oder ‘Verhandlungen über die Geschäftsführerbestellung’ wissen.
Beschluß des BFH vom 10.09.1996
IV B 76/94