Anbieten von Piratenkarten
Wer auf dem deutschen Markt sogenannte Piratenkarten zum dekodierten Empfang verschlüsselter Sendungen von Pay-TV-Veranstaltern anbietet, handelt wettbewerbswidrig.
Das OLG Frankfurt untersagte daher den Vertrieb der Karten. Dem Einwand des Anbieters, der von ihm verwendete Schlüssel sei mittlerweile von jedermann über Computer-Mailboxen abrufbar, folgte das Gericht nicht. Denn die Piratenkarten wurden gerade dem Personenkreis angeboten, der mangels technischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die veröffentlichten Codeziffern umzusetzen.
Nicht zuletzt zeigt diese Entscheidung, daß Pay-TV-Anbieter zu immer aufwendigeren Verschlüsselungssystemen übergehen müssen. Den Preis zahlen letztendlich die Verbraucher.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.06.1995; Az.: 6 U 14/95