Allgemeine Regelungen des Nutzungsrechts
Nutzungsrecht (Lizenz) ist das vom Urheber eingeräumte Recht, ein Werk (z. B. Bild, Text, Computerprogramm) auf gewisse Arten zu nutzen. Nutzungsrechte können zum einen zur Wahrnehmung übertragen werden (z. B. Verwertung durch GEMA). Zum anderen kann dem Berechtigten das Recht zur unmittelbaren Nutzung eingeräumt werden. Hierunter fallen z. B. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte eines Verlages oder die Nutzung eines Computerprogramms.
Bei der Nutzungsübertragung ist weiter zu unterscheiden zwischen einfacher Nutzung, wenn der Erwerber das Werk neben anderen Berechtigten nutzen darf, oder der ausschließlichen Nutzung, durch die andere (auch der Autor) von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Die Weiterübertragung des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung des Urhebers, die jedoch grundsätzlich zu erteilen ist. Im Übrigen ist der Urheber berechtigt, das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich zu beschränken. Der Nutzungsberechtigte hat für die Überlassung das vereinbarte Entgelt zu zahlen.