Softwareentwicklung durch Beamten
Ein Beamter beim Fernmeldeamt Hannover entwickelte zusammen mit einem Kollegen außerhalb seiner Dienstzeit ein umfangreiches EDV-Programm, das es ermöglichte, den innerdienstlichen Informationsaustausch weitestgehend papierlos abzuwickeln. Der Beamte und sein Dienstherr stritten in der Folgezeit darum, wem die Rechte an dem Programm zustehen.
Nach § 69 b Urhebergesetz hat ausschließlich der Arbeitgeber die Rechte an einem Computerprogramm, das der Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen hat. Hier lag der Fall jedoch anders, da die Programmentwicklung nicht zu den Aufgaben des Beamten gehörte. Er hatte die Software mit seinem Kollegen ausschließlich in seiner Freizeit entwickelt. Danach standen die Urheberrechte an dem Programm allein dem Beamten zu.
Im Ergebnis sprach jedoch das Landgericht München I, das den Fall zu entscheiden hatte, dem Dienstherrn des tüchtigen Beamten doch noch das Nutzungsrecht an dem Programm zu. Durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist eine Erfindung dann nicht als ausschließlicher Verdienst des Erfinders, hier des Beamten, anzusehen, wenn die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. Danach standen dem Dienstherrn die Urhebernutzungsrechte an dem Programm zu. Aus der entsprechenden Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ergab sich zugleich ein Anspruch des Beamten auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Software, die ein Prozeßgutachter im übrigen als überdurchschnittliche und einzigartige Programmierleistung bewertete.
Urteil des LG München I vom 16.01.1997
7 O 15354/91
Computer und Recht 1997, 351