Akquirieren von Telefonkunden in öffentlichen Verkehrsräumen
Entgegen der älteren, aus dem Jahre 1995 herrührenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das gezielte, individuelle Ansprechen von Passanten in öffentlichen Verkehrsräumen zu Werbezwecken nicht mehr ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände für sittenwidrig.
Werbeformen wie das im Streitfall angegriffene Akquirieren von Telefonkunden auf öffentlichen Straßen insbesondere Fußgängerzonen gehören nach Auffassung des Gerichts inzwischen zum Alltagsbild der Städte. Zwar stellt das Ansprechen von Passanten in derartigen Geschäftszonen auch heute noch eine gewisse Belästigung dar. Die Passanten können dem aber durch Nichtbeachten oder eine kurze abweisende Bemerkung ausweichen. Die von einem solchen Ansprechen ausgehende störende Wirkung liegt daher in der Regel weit unter der Belästigung, die beispielsweise von Vertreterbesuchen an der Haustür ausgeht. Im übrigen habe der Gesetzgeber – so das Gericht in seiner Begründung – zum Schutz des Verbrauchers vor in derartigen Situationen abgeschlossenen Geschäften durch das im (auch in solchen Fällen anwendbaren) Haustürwiderrufsgesetz enthaltene Widerrufsrecht Vorsorge getroffen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.02.2001; Az.: 6 U 182/00