Absetzung von Kfz-Kosten bei Behinderung
Ein zu 100 % Schwerbehinderter (Behindertenausweis mit den Merkmalen ‘aG’ und ‘B’) machte für Fahrten in seinem Mercedes 300 SEL im Steuerjahr 1987 Kfz-Kosten in Höhe von 24.000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt kürzte dem behinderten Mann den Steuerabzug auf einen nach Ansicht des Finanzamts angemessenen Teil.
Diese Kürzung bestätigte auch der Bundesfinanzhof. Außergewöhnliche Belastungen für behindertenbedingte Kfz-Kosten müssen sich in dem Rahmen halten, in dem sich üblicherweise die Kosten eines sparsam wirtschaftender Steuerpflichtigen für den Unterhalt und den Betrieb seines Fahrzeuges bewegen. Hierbei ist von der Verwendung eines Fahrzeuges der gehobenen Klasse auszugehen, dessen Anschaffungskosten in etwa bei 50.000 DM liegen. Da der Mercedes des Behinderten mit 75.000 DM diesen Anschaffungspreis bei weitem überstieg, musste er eine entsprechende Kürzung hinnehmen.
Urteil des BFH vom 22.10.1996
III R 203/94
RdW 1997, 432