Abschleppkosten für Sicherstellung eines Kfz
Eine Polizeistreife entdeckte auf einem Feld ein gestohlenes Kraftfahrzeug, das aufgebrochen, beschädigt und zum Teil bereits ausgeschlachtet war. Die Polizeibeamten ließen den Pkw abschleppen, ohne den Fahrzeughalter, dessen Anschrift und Telefonnummer bei der Polizei bekannt war, vorher zu benachrichtigen. Die Abschleppkosten von rund 400 DM wurden dem Eigentümer des Fahrzeuges in Rechnung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu entscheiden.
Die Richter stellten zunächst klar, dass die Polizei zum Schutz des privaten Eigentums des Fahrzeugeigentümers das Fahrzeug auch ohne vorherige Benachrichtigung abschleppen lassen darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verhältnis zum Fahrzeugwert die Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch liegen. Dies war hier der Fall. Der abgeschleppte Pkw hatte nur noch einen Wert von 800 DM, so dass die Sicherstellungskosten in Höhe von 400 DM nicht mehr als angemessen betrachtet werden konnten. Demnach musste der Fahrzeughalter die Abschleppkosten nicht tragen.
VGH Kassel; Az.: 11 UE 4648/96