Urteil
01.07.2008
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Abmahnung gegenüber Filiale
Eine gegen ein bundesweit tätiges Filialunternehmen gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nicht am Hauptgeschäftssitz des Unternehmens zugestellt werden. Für einen ordnungsgemäßen Zugang genügt auch der Eingang bei einer Zweigstelle, wenn deren Andresse in der beanstandeten Werbung angegeben wurde. Eine Filiale ist dann als Empfangsstelle für Erklärungen an die Hauptstelle zu betrachten.
Beschluss des OLG Naumburg vom 30.12.1998; 7 W 41/98