360-Tage-Methode bei Zinsberechnung
Ein Unternehmer verlangte von einem Kunden für 90 Tage Zinsen aus einer Kaufpreisforderung. Dabei wurde der Zinsanspruch mit 1/360 der Jahreszinsen pro Tag berechnet. Der Käufer aber wollte nur 1/365 pro Tag zahlen.
Die 360-Tage-Methode zur Berechnung von Zinsen hat sich im Rechtsverkehr insbesondere bei Banken und im automatisierten Mahnverfahren eingebürgert. Wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine taggenaue Zinsberechnung vereinbart haben, ist nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt daher die 360-Tage-Methode anzuwenden. Dies gilt auch, wenn nicht beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind.
Urteil des LG Darmstadt vom 23.01.1997
6 S 388/96
NJW 1997, 2689