Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 30.01.2022 Alex Clodo

Schadensersatz wegen Scheibenabzieher?

Viele Autofahrer müssen mindestens wöchentlich tanken. Tankstellen bieten aber mittlerweile nicht mehr nur das “reine” Tanken an, sondern stellen Waschanlagen, Luftdruckmesser oder auch Reinigungsgeräte wie einen Scheibenabzieher zur Verfügung. Im nachfolgenden Fall wird die Frage geklärt, ob aufgrund eines Scheibenabziehers, welcher einen Schaden am Auto verursacht hat, Schadensersatzansprüche bestehen.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im folgenden Fall dar? Der Fahrer eines Autos wollte sein Auto säubern. Bevor der Fahrer die Waschanlage nutzen wollte, sollte zunächst noch der Vogelkot von der Motorhaube des PKWs entfernt werden. Dazu benutzte der Kläger, den vom Tankstellenbetreiber, in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Zwar wurde die Motorhaube gereinigt und sauber, jedoch entdeckte er danach einige Krater auf seiner Haube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro. 

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In erster Instanz entschied das Amtsgericht Coburg (Urteil, Az. 15 C 1783/17), dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach Ansicht der Richter traf den Kläger an seinem Schaden ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann. Zudem wurde angeführt, dass bei Benutzung des Schwamms schon vorher so deutlich erkennbar war, dass sich der Schwamm aus der Metallschiene gelöst habe. Dies bestätigte auch ein Sachverständigen. Weiterhin hat der Fahrer auch den Schwamm falsch genutzt, da er in einem völlig unüblichen Winkel von 45 Grad mit einigem Druck auf die Motorhaube einwirkte.

Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht in dem vorliegenden Fall? Da der Mann sich nicht mit der Entscheidung des Amtsgerichts Coburg zufrieden gab, legte er Berufung ein. Er behauptete, dass der Schwamm anfangs noch intakt gewesen sei und erst beim Wischen sich völlig überraschend von der Metallschiene gelöst hat. Weiterhin habe er den Schwamm nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in einer Winkelstellung.

Aber auch bei der Berufungskammer des Landgerichts Coburg hatte der Kläger keinen Erfolg. Da der Kläger selbst berichtete, dass der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst hat, scheidet daher eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus. Zwar ist der Betreiber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung ist dieser jedoch nicht verpflichtet. 

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Quelle:

Landgericht Coburg, Urteil vom 15.03.2019 – 33 S 70/18

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