Das Presseverlegerrecht bei KI-Chatbots steht erstmals auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs: Generalanwalt Maciej Szpunar hält es für möglich, dass Chatbots wie Google Gemini die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Artikel in Echtzeit abrufen und deren Inhalte für Antworten nutzen. Für Verlage, Plattformbetreiber und Nutzer von KI-Diensten ist das Verfahren von erheblicher Bedeutung.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Generative KI verändert die Art, wie Menschen Nachrichten konsumieren. Statt eine Nachrichtenseite aufzurufen, stellen viele Nutzer eine Frage an einen Chatbot und erhalten eine fertig formulierte Antwort. Basiert diese Antwort auf journalistischen Texten, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Verlage daran beteiligt oder davor geschützt werden müssen.
Betroffen sind vor allem Presseverlage, deren Geschäftsmodell auf Reichweite, Werbung und Abonnements beruht. Aber auch KI-Anbieter benötigen Rechtssicherheit, welche Formen des Abrufs und der Wiedergabe von Inhalten zulässig sind. Das Verfahren dürfte Leitlinien für die gesamte Branche setzen.
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Rechtlicher Hintergrund
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll die organisatorischen und finanziellen Investitionen der Verlage in die Herstellung journalistischer Inhalte schützen. Es gewährt ihnen bestimmte ausschließliche Rechte an der Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen. Geschützt ist dabei nicht die Nachricht als solche, sondern deren konkrete Ausgestaltung.
Die wichtigsten Vorschriften
- Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790: Das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen.
- Vervielfältigungsrecht: Es betrifft das Kopieren geschützter Inhalte, etwa beim Training von Sprachmodellen.
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Es betrifft die Bereitstellung geschützter Inhalte für die Öffentlichkeit, etwa in Chatbot-Antworten.
- Ausnahme für Text- und Data-Mining: Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Auswertung von Inhalten.
Aktuelle Entwicklung
Im Ausgangsverfahren klagt die ungarische Mediengruppe Like Company, die mehrere Nachrichtenportale betreibt, gegen Google. Sie wirft dem Unternehmen vor, ihre journalistischen Inhalte sowohl zum Training der hinter Gemini stehenden KI-Modelle als auch zur Generierung von Antworten verwendet zu haben. Das ungarische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zwei Fragen betreffen das Training von Sprachmodellen: Fällt es unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Verlage, oder greift die Ausnahme für Text- und Data-Mining? Die beiden weiteren Fragen betreffen die von Chatbots generierten Antworten und deren Auswirkungen auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.
Gemini nutzt die Technik der „Retrieval-Augmented Generation“. Damit kann das System Inhalte in Echtzeit aus dem Netz abrufen und für seine Antworten auswerten, unter anderem Presseartikel. Der Generalanwalt will den Schwerpunkt auf die Antworten des Chatbots legen, da diese Frage für das Ausgangsverfahren entscheidend sei. Ein Verstoß gegen das Presseverlegerrecht kommt nach seiner Ansicht in Betracht, wenn ein Chatbot einen Artikel von der Website eines Verlags abruft, dessen Inhalte zur Erstellung einer Antwort nutzt und diese an den Nutzer ausgibt (Schlussanträge vom 03.11.2026, C-250/25).
Praktische Einordnung
Zugleich zieht der Generalanwalt Grenzen. Das Presseverlegerrecht schützt nicht bloße Tatsachen oder Nachrichten, sondern ausschließlich deren konkrete journalistische und sprachliche Ausgestaltung. Verlage sollen kein Monopol auf Nachrichteninhalte erhalten. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Maximilian Vonthien (CMS) liefert das „wichtige Leitplanken“ für KI-Ausgaben.
Ob eine Antwort die Rechte eines Verlags verletzt, hängt laut Generalanwalt von mehreren Umständen ab:
- Rechtmäßiger Zugriff: Wurden technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls oder Vorkehrungen gegen automatisiertes Auslesen (Web Scraping) umgangen?
- Inhalt der Antwort: Die bloße Wiedergabe von Tatsachen ist in der Regel unproblematisch.
- Übernahme der Ausdrucksform: Problematisch wird es, wenn die charakteristische Ausdrucksform eines Artikels erkennbar übernommen und so umfassend wiedergegeben wird, dass der Nutzer keinen Anlass mehr hat, die Originalveröffentlichung aufzurufen. Dann sieht der Generalanwalt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung in der Regel verletzt.
Auch der Anbieter eines Chatbots kann danach haften. Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend, haben aber in der Praxis erhebliches Gewicht. Das Urteil steht noch aus.
Was bedeutet das für Sie?
Für Verlage und Medienunternehmen: Technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls und Zugriffsbeschränkungen gewinnen an rechtlicher Bedeutung. Wer sie dokumentiert und konsequent einsetzt, verbessert seine Position gegenüber KI-Anbietern. Prüfen Sie außerdem, ob Nutzungsvorbehalte für automatisierte Auswertungen klar und maschinenlesbar erklärt sind.
Für KI-Anbieter und Unternehmen mit KI-Anwendungen: Der Zugriff auf Inhalte sollte rechtmäßig erfolgen. Antworten, die geschützte Texte erkennbar nachbilden, bergen Haftungsrisiken. Sinnvoll sind Compliance-Konzepte, die Quellenzugriff und Ausgabeformate überprüfen.
Für Nutzer: Die Wiedergabe von Fakten durch Chatbots bleibt grundsätzlich zulässig. Wer Antworten gewerblich weiterverwendet, sollte jedoch beachten, dass diese erkennbar auf fremden Presseinhalten beruhen können.
Tabelle: Übersicht
| Frage | Einschätzung des Generalanwalts |
|---|---|
| Schutz von Tatsachen und Nachrichten | Kein Schutz, Verlage erhalten kein Monopol auf Nachrichten |
| Schutz der journalistischen Ausdrucksform | Geschützt, auch gegenüber Chatbots |
| Rechtmäßiger Zugriff auf Artikel | Entscheidend, Umgehung von Paywalls oder Scraping-Sperren ist problematisch |
| Antwort ersetzt den Besuch der Originalseite | In der Regel Verletzung der öffentlichen Zugänglichmachung |
| Haftung des Chatbot-Anbieters | Möglich |
| Bindungswirkung der Schlussanträge | Nicht bindend, Urteil des EuGH steht aus |
Fazit
Die Schlussanträge zeigen, dass KI-Chatbots Presseartikel nicht grenzenlos nutzen dürfen, ohne dass Tatsachen zum Eigentum der Verlage werden. Entscheidend sind der rechtmäßige Zugriff und die Frage, ob die geschützte Ausdrucksform erkennbar übernommen wird. Wie der EuGH entscheidet, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten sowohl Verlage als auch KI-Anbieter ihre Praxis überprüfen.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
- beck-aktuell: KI und Presseverlegerrecht: Chatbots dürfen Presseartikel nicht grenzenlos nutzen
- Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, Art. 15
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