Rechtsnews 07.07.2022 Alex Clodo

Netflix: Preisanpassungsklauseln wirksam?

Streamingdienste wie Netflix, Amazon Prime, Disney und beispielsweise rtlnow werden immer mehr genutzt. Das „altmodische“ Fernsehen gerät weiter in den Hintergrund und wird durch die Streamingdienste ersetzt. Im vorliegenden Fall geht es um die intransparenten Preisanpassungsklauseln von Netflix. Diese sind der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) ein Dorn im Auge. Wieso? Das erfahren Sie hier!

Intransparente Preisanpassungsklauseln bei Netflix

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) klagte gegen den Streamingdienst Netflix. Das Unternehmen räumte sich in seinen Nutzungsbedingungen das Recht ein, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln“. Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente sind laut Netflix unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.

Klausel ist unzulässig

Das Landgericht Berlin hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen. Im Ergebnis gab das Gericht der Verbraucherzentrale Recht. Nach Ansicht der Richter sind einseitige Preisänderungen bei laufenden Verträgen nur zulässig, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Kunden sollen eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Im Fall Netflix sind die Bedingungen jedoch so unklar formuliert, dass sie Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.

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Weiterhin ist das Gericht der Ansicht, dass die Klausel nicht ausgewogen ist. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern auch bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Beachten Sie bitte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das heißt, dass es nur praktische Folgen für Netflix-Abonnenten gibt, wenn sie der Preiserhöhung nicht zugestimmt haben. Eine Erstattung kann erst dann erfolgen, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

Die Stiftung Warentest geht davon aus, dass Betroffene die Erstattung aktiv einfordern müssen.

Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass betroffene Kunden aus Beweisgründen ihre Rechte schriftlich geltend machen sollen (z.B. per Einschreiben).

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Quelle:

LG Berlin, Urteil vom 16.12.2021, 52 O 157/21

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