Rechtsnews 07.07.2026 Christian R.

Grenzkontrollen zu Österreich rechtswidrig

Die stationären Grenzkontrollen zu Österreich verstoßen gegen europäisches Recht. Das hat das Verwaltungsgericht München in drei Urteilen vom 1. Juli 2026 entschieden und damit erneut festgestellt, dass die seit Jahren andauernden deutschen Binnengrenzkontrollen weder mit dem alten noch mit dem neuen Schengener Grenzkodex vereinbar sind. Die Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Reisefreiheit in Europa und für die rechtliche Zulässigkeit der deutschen Grenzschutzpolitik.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Wer regelmäßig zwischen Deutschland und Österreich pendelt, kennt die Situation an den Grenzübergängen: Kontrollen, Identitätsfeststellungen und mitunter stundenlange Wartezeiten. Für viele Menschen, die täglich oder wöchentlich die Grenze überqueren, ist dies ein erheblicher Eingriff in ihre Freizügigkeit. Betroffen sind nicht nur Berufspendler, sondern auch Anwälte, Professoren und Personen, die aus familiären oder persönlichen Gründen regelmäßig reisen. Die Grenzkontrollen zu Österreich bestehen seit Jahren ohne wesentliche inhaltliche Veränderung und wurden immer wieder verlängert. Drei Kläger haben sich nun erfolgreich gegen konkrete Identitätsfeststellungen im Jahr 2025 gewehrt und damit eine gerichtliche Grundsatzaussage erwirkt.

Rechtlicher Hintergrund

Das Schengener Abkommen und der darauf aufbauende Schengener Grenzkodex sollen innerhalb des Schengen-Raums eine grenzkontrollfreie Reise ermöglichen. Stationäre Kontrollen an Binnengrenzen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

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Die wichtigsten Vorschriften

Der neue Schengener Grenzkodex, geregelt in der EU-Verordnung (EU) 2024/1717, ist seit dem 10. Juli 2024 in Kraft. Artikel 25a Absatz 6 dieser Verordnung erlaubt Binnengrenzkontrollen für maximal drei Jahre, sofern eine schwerwiegende Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt. Zusätzlich schreibt Artikel 27 vor, dass beabsichtigte Verlängerungen von Grenzkontrollen vorab bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen und dieser Notifizierung eine umfassende Risikobewertung beizufügen ist. Ein allgemeiner Hinweis auf Migrationsbewegungen oder eine angespannte Sicherheitslage genügt diesen formalen Anforderungen ausdrücklich nicht. Das Bundesverfassungsrecht ist in diesem Zusammenhang nachrangig, da das europäische Primärrecht Vorrang genießt.

Aktuelle Entwicklung

Das Verwaltungsgericht München hat am 1. Juli 2026 in drei Verfahren zugunsten der Kläger entschieden. Geklagt hatten der Rechtsprofessor Werner Schroeder, der nigerianische Staatsangehörige Abdulhamid A. sowie der österreichische Rechtsanwalt Hubert Niedermayr. Alle drei überqueren die deutsch-österreichische Grenze regelmäßig und waren im Jahr 2025 Identitätskontrollen unterzogen worden. Die 23. Kammer des VG München stellte fest, dass diese Kontrollen rechtswidrig waren, weil die zugrundeliegenden Grenzkontrollen selbst nicht dem neuen Schengener Grenzkodex entsprechen. Weder konnte das Gericht eine schwerwiegende Bedrohungslage für die nationale Sicherheit erkennen, noch genügten die formalen Anforderungen an die Risikobewertung und Notifizierung gegenüber der EU-Kommission. Die ausführlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen erwartet.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmende Rechtsprechungslinie ein: Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Koblenz in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass die formalen Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In dem Koblenzer Verfahren ist über eine Berufung noch nicht entschieden. Das VG München hatte auch in früheren Verfahren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grenzkontrollen geäußert. Neu ist diesmal, dass die Entscheidungen ausdrücklich auf der überarbeiteten Schengen-Verordnung von 2024 beruhen, also nach neuer Rechtslage. Das unterstreicht, dass auch die gesetzliche Neuregelung der deutschen Praxis keine tragfähige Grundlage bietet. Ein von Kläger Schroeder parallel gestellter Eilantrag auf vorläufige Unterlassung künftiger Kontrollen scheiterte allerdings aus prozessualen Gründen an den hohen Anforderungen für vorbeugenden Rechtsschutz.

Was bedeutet das für Sie?

Personen, die an deutschen Binnengrenzen kontrolliert wurden, können unter Umständen die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen gerichtlich feststellen lassen. Voraussetzung ist eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage, bei der glaubhaft gemacht werden muss, dass künftige Kontrollen erneut drohen. Wer regelmäßig die Grenze überquert, erfüllt diese Voraussetzung nach den Münchener Urteilen in der Regel. Besondere Bedeutung kommt Betroffenen zu, die zusätzlich Racial Profiling geltend machen können, also eine Auswahl zur Kontrolle allein aufgrund äußerer Merkmale wie der Hautfarbe. Dies kann eigenständige Ansprüche begründen. Pendler, Grenzgänger und Reisende sollten Vorfälle dokumentieren, Datum, Ort und Art der Kontrolle festhalten und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht Verwaltungsgericht München
Urteilsdatum 1. Juli 2026
Aktenzeichen M 23 K25.8366, M 23 K25.8376, M 23 K 26.1176
Rechtsgrundlage EU-Verordnung (EU) 2024/1717, Art. 25a Abs. 6, Art. 27 SGK
Ergebnis Grenzkontrollen und Identitätsfeststellungen rechtswidrig
Kläger Rechtsprofessor, nigerianischer Staatsangehöriger, österreichischer Anwalt
Unterstützung Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Equal Rights Beyond Borders
Urteilsgründe Erwartet in einigen Wochen

Fazit

Die Münchener Entscheidungen sind ein weiterer deutlicher Schlag gegen die andauernden Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze. Das Gericht erkennt weder die materiellen noch die formalen Voraussetzungen des neuen Schengener Grenzkodex als erfüllt an. Für Betroffene öffnet sich damit ein klar beschrittener Klageweg. Politisch steht die Bundesregierung nun unter zunehmendem Druck, ihre Grenzschutzpraxis mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.


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