Rechtsnews 29.07.2026 Christian R.

Cannabis-Konsum: Wann die Fahreignung entfällt

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Fahreignung nach Cannabis-Konsum ist ein Thema, das seit der Teillegalisierung von Cannabis am 1. April 2024 zunehmend an Bedeutung gewinnt. Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass der Konsum von Cannabis inzwischen weitgehend risikofrei möglich ist, ohne dass hierdurch verkehrsrechtliche Konsequenzen drohen. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt jedoch, dass diese Annahme trügerisch ist. Wer regelmäßig und in hohen Dosen Cannabis konsumiert, riskiert weiterhin den Verlust der Fahrerlaubnis, sofern er sich weigert, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen zu lassen. Für Betroffene bedeutet dies erhebliche wirtschaftliche und persönliche Konsequenzen, da der Führerschein für viele Menschen beruflich unverzichtbar ist.

Rechtlicher Hintergrund

Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Grundsätzlich gilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen muss, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. Diese Nichteignung muss dabei nachgewiesen werden. Bestehen jedoch lediglich Zweifel an der Fahreignung, ohne dass diese bereits abschließend geklärt sind, kann die Behörde die betroffene Person zur Mitwirkung an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichten. Dazu zählt insbesondere die Anordnung, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Verweigert die betroffene Person die Untersuchung oder legt sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, erlaubt das Gesetz der Behörde, hieraus auf die Nichteignung zu schließen. Diese sogenannte Schlussfolgerung aus der Nichtvorlage ist ein zentrales Instrument des Fahrerlaubnisrechts, das insbesondere bei Alkohol- und Drogenkonsum regelmäßig zur Anwendung kommt.

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Die wichtigsten Vorschriften

Maßgeblich sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei erwiesener Nichteignung. Für die Aufklärung bestehender Zweifel greifen § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit den §§ 11 bis 14 FeV. Die Konsequenz einer verweigerten oder nicht fristgerecht erbrachten Mitwirkung regelt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Speziell für den Cannabiskonsum ist § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV relevant, wonach eine MPU angeordnet werden kann, wenn zwar keine Cannabisabhängigkeit vorliegt, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch bestehen oder sonstige Tatsachen die Annahme eines solchen Missbrauchs begründen.

Aktuelle Entwicklung

Im entschiedenen Fall war ein Pkw-Fahrer im Februar 2025 in eine nächtliche Verkehrskontrolle geraten. Den kontrollierenden Beamten fielen ein starker Cannabisgeruch im Fahrzeuginnenraum sowie gerötete Bindehäute des Fahrers auf. Eine anschließend entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 47,8 ng/ml, einen außergewöhnlich hohen Wert, der nach Einschätzung der Behörde auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hindeutete. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene im Eilverfahren und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies diesen Antrag jedoch zurück und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgehensweise (VG Berlin, Beschluss vom 23.07.2026, Az. VG 11 L 401/26). Das Gericht stellte klar, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Fahrers überwiege, vorerst weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die Behörde habe hinreichend genau dargelegt, weshalb begründete Zweifel an der Fahreignung bestanden. Der gemessene THC-Wert von fast 50 ng/ml rechtfertige die Annahme sonstiger Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV, die einen Cannabismissbrauch nahelegen.

Praktische Einordnung

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht ausdrücklich klarstellte, dass die seit April 2024 geltende liberalere Rechtslage bei Cannabis an dieser Beurteilung nichts ändere. Zwar unterscheidet die Anlage 4 zur FeV zwischen einer Cannabisabhängigkeit nach Nr. 9.2.3 und einem bloßen Cannabismissbrauch. Entscheidend bleibt jedoch, dass keine sichere Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist, wenn derart hohe THC-Werte im Blut nachgewiesen werden. Die Legalisierung des Cannabiskonsums für Erwachsene hat somit keine grundsätzliche Lockerung der Anforderungen an die Fahreignung zur Folge, wenn objektive Anhaltspunkte für einen problematischen Konsum vorliegen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Verkehrsteilnehmer, die regelmäßig Cannabis konsumieren, bedeutet diese Entscheidung, dass hohe THC-Werte im Blut weiterhin ernsthafte Konsequenzen für die Fahrerlaubnis nach sich ziehen können. Wer bei einer Verkehrskontrolle auffällig hohe Werte aufweist, muss damit rechnen, dass die Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, riskiert nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch, dass ein Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung erfolglos bleibt. Betroffenen ist daher zu raten, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung sorgfältig abzuwägen, da eine Verweigerung regelmäßig zulasten des Fahrers ausgelegt wird.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht Verwaltungsgericht Berlin, 11. Kammer
Entscheidungsdatum 23.07.2026
Aktenzeichen VG 11 L 401/26
Gemessener THC-Wert 47,8 ng/ml
Rechtsgrundlage Entziehung § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV
Rechtsgrundlage MPU-Anordnung § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV
Folge bei Nichtvorlage Schluss auf Nichteignung, § 11 Abs. 8 FeV

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin macht deutlich, dass die Teillegalisierung von Cannabis keine Freifahrt für den Straßenverkehr darstellt. Wer mit hohen THC-Werten am Steuer erwischt wird und sich weigert, seine Fahreignung durch ein Gutachten überprüfen zu lassen, muss weiterhin mit dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Die Behörden und Gerichte legen strenge Maßstäbe an, sobald objektive Anhaltspunkte für einen problematischen Konsum vorliegen.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: VG Berlin zur Fahreignung nach Cannabis-Konsum: Wer zu viel kifft, muss zur MPU








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