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Rechtsnews 30.08.2022 Alex Clodo

Überstundenvergütungsprozess: Darlegungs- und Beweislast

Überstunden hat wohl jeder Arbeitnehmer schon mal machen müssen. Im vorliegenden Fall bestand ein Auslieferungsfahrer auf Auszahlung seiner 348 Überstunden. Diese Überstunden sammelte er dadurch, da er behauptete, keine Pausen einlegen zu können. Dabei stellt sich aber auch die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess trägt. Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Wie entschied das Gericht? All das erfahren Sie hier!

348 Überstunden als Auslieferungsfahrer

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Bei der Beklagten war der Kläger als Auslieferungsfahrer, welche ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt. Der Kläger erfasste seine Arbeitszeit mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden.

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Die Auswertung der Zeitaufzeichnungen ergab zum Ende des Arbeitsverhältnis einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Daraufhin verlangte er eine Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro. Dabei machte er geltend, dass er die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet hat, da es ihm nicht möglich gewesen war, Pausen zu machen. Sonst hätten die Auslieferungsaufträge nicht abgearbeitet werden können. Die Beklagte bestritt dies jedoch.

Arbeitsgericht Emden sieht Klage als begründet

Im Fall hat das Arbeitsgericht Emden der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 14.05.2019 – C-55/18 – [CCOO], wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert werde.

Jedenfalls sei die positive Kenntnis von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können. Für eine schlüssige Begründung sei ausreichend, dass die Zahl der geleisteten Überstunden vergetragen wird. Nach Ansicht der Richter hat die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kläger dargelegt. Daher sei die Klage begründet.

Landesarbeitsgericht ändert Urteil ab

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Emden, änderte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das Urteil wieder ab. Die Klage wurde nach dem LAG abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Erfolg. Im Fall hatte das Berufungsgericht richtig erkannt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzurücken ist.

Auslegung nach EU-Richtlinie

Es beschränken sich die Bestimmungen nach der gesicherten Rechtsprechung des EuGH darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Indes finden sie jedoch grundsätzlich eine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. Daher hat die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit keinerlei Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat hiervon ausgehend, zutreffend angenommen, dass der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt hat, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Es genügt hierfür nicht die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten. Daher konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers – dass er keine Pausen gehabt habe – überhaupt stimmt.

Arbeitnehmer hat Darlegungslast

Insgesamt lässt sich also sagen, dass der Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung der geleisteten Überstunden darzulegen hat, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Der Arbeitgeber hat nur das zu zahlen, was der Arbeitnehmer schlüssig und glaubhaft darlegt.

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Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Mai 2021 – 5 Sa 1292/20 – und Arbeitsgericht Emden, Teilurteil vom 9. November 2020 – 2 Ca 399/18

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