Rechtsnews 07.02.2022 Alex Clodo

Aufstellen von Halteverbotsschilder

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage wie Halteverbotsschilder aufgestellt werden müssen. Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Koblenz entscheiden. In vielen Situationen sind die Schilder wichtig, um Gefahren zu vermeiden. Egal, ob es eine Feuerwehrausfahrt ist oder eine Straße zu eng ist, wenn an beiden Seiten Autos parken. Halteverbotsschilder sind im Straßenverkehr überlebenswichtig.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar?

Im Jahr 2014 erließ die Stadt Koblenz eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Der Veranstalter durfte danach in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufzustellen. Nach der Anordnung sollte zugleich gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 Metern wiederholt aufgestellt werden sollen. Weiterhin müssen entgegenstehende Schilder abgedeckt oder abgeklebt werden.

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Zudem wurden die Halteverbotsschilder mit dem Zusatz „ab 03.05.2014, 12 Uhr“ am 29.04.2014 versehen, auf Veranlassung des Veranstalters durch ein privates Unternehmen. Nachdem die Schilder mit dem Zusatz aufgestellt waren, stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im Halteverbot ab.

Daraufhin ließ die Stadt Koblenz das Fahrzeug am 03.05.2014 abschleppen und zog den Kläger zur Zahlung der Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 Euro heran. Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Stadt den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt habe.

Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im vorliegenden Fall? Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig. Die beklagte Stadt ist dem Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben. Es steht fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt wurden und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich parkte. Jedoch ist das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend in den Verwaltungsakten dokumentiert worden. Außerdem war nicht erkennbar, auf welche Bereiche sich die Schilder bezogen haben. Weiterhin ist das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich der zuständige Hilfspolizist nicht mehr erinnert hat, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen hat oder nicht.

Es ist zudem erforderlich, dass die Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe (Sichtbarkeitsgrundsatz).

Daher müssen Halteverbotsschilder so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zuständigen Verkehrsbehörde dokumentiert werden.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.09.2020 – 2 K 1308/19

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