Rechtsnews 05.06.2026 Christian Schebitz

Abgeschleppt: Wer zahlt 38.000 Euro Parkplatz?

Einleitung: Abschleppen und die Kostenfrage

Das Abschleppen von Fahrzeugen ist für viele Autofahrer ein teures Ärgernis, doch ein aktueller Fall zeigt, dass die Kosten im Extremfall in schwindelerregende Höhen steigen können. Ein Fahrzeug wurde auf einem Privatgelände abgestellt, das für stolze 38.000 Euro als Parkplatz erworben worden war. Wer trägt in solchen Fällen die Abschleppkosten, welche Rechte haben Fahrzeughalter, und wie weit darf der Eigentümer eines privaten Parkplatzes gehen? Diese Fragen beschäftigen Verbraucher, Autofahrer und Juristen gleichermaßen und sind rechtlich keineswegs trivial.

Rechtlicher Hintergrund: Wer darf abschleppen lassen?

In Deutschland ist das Abschleppen eines unbefugt geparkten Fahrzeugs von Privatgrundstücken grundsätzlich zulässig. Die rechtliche Grundlage bildet das sogenannte Selbsthilferecht des Eigentümers nach den Paragraphen 859 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraph 859 BGB gewährt dem Besitzer eines Grundstücks das Recht, verbotene Eigenmacht sofort abzuwehren. Paragraph 1004 BGB gibt dem Eigentümer einen Beseitigungsanspruch, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird.

Das bedeutet konkret: Wer sein Fahrzeug auf einem fremden Privatgrundstück abstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers. Dieser darf das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne vorher die Polizei einzuschalten. Die Kosten des Abschleppens muss der Fahrzeughalter als sogenannter Störer tragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner gefestigten Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

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Verhältnismäßigkeit und Missbrauch beim Abschleppen

Jedoch ist das Recht zum Abschleppen nicht unbegrenzt. Die deutschen Gerichte verlangen, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das heißt: Das Abschleppen muss tatsächlich erforderlich sein, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Wenn der Fahrzeughalter beispielsweise kurz nach dem Abstellen zurückkommt oder das Fahrzeug nur geringfügig stört, kann das sofortige Abschleppen als unverhältnismäßig gelten. In solchen Fällen kann der Grundstückseigentümer nicht die vollen Abschleppkosten auf den Halter abwälzen.

Besonders problematisch ist, wenn Grundstückseigentümer gezielt „Abschleppfallen“ aufstellen. Dabei wird ein Grundstück so gestaltet oder beschriftet, dass es einladend wirkt, aber gleichzeitig ein Abschleppdienst in Bereitschaft steht, der sofort tätig wird. Gerichte haben solche Praktiken in mehreren Urteilen als rechtsmissbräuchlich eingestuft und die Kostenpflicht des Fahrzeughalters in diesen Fällen verneint oder erheblich gemindert.

Aktueller Fall: Der 38.000 Euro teure Parkplatz

Im aktuell diskutierten Fall geht es um eine besondere Konstellation: Ein Parkplatz wurde für rund 38.000 Euro erworben. Auf diesem teuren Privatgrundstück parkte jemand unbefugt. Der Eigentümer ließ das Fahrzeug abschleppen und machte die Abschleppkosten geltend. Der Fall wirft die Frage auf, ob die hohe Investition in den Parkplatz irgendeinen Einfluss auf die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten hat und welche Umstände dabei rechtlich relevant sind.

Die Antwort des deutschen Rechts ist klar: Die Kosten, die für den Erwerb des Parkplatzes aufgewendet wurden, sind für die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten grundsätzlich irrelevant. Erstattungsfähig sind ausschließlich die tatsächlich angefallenen und verhältnismäßigen Abschleppkosten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Parkplatz 38.000 Euro oder 380 Euro wert ist. Entscheidend sind die konkreten Kosten des Abschleppvorgangs und ob diese im Verhältnis zur Beeinträchtigung stehen.

Praktische Tipps für betroffene Autofahrer

Wer sein Fahrzeug abschleppen lässt, sollte folgende Punkte beachten:

  • Dokumentation: Fotografieren Sie den Zustand des Fahrzeugs und den Abstellort unmittelbar nach dem Auffinden der Situation. Achten Sie auf vorhandene oder fehlende Beschilderung.
  • Fordern Sie vom Abschleppunternehmen und vom Grundstückseigentümer eine detaillierte Rechnung und den Nachweis des Auftrags an.
  • Prüfen Sie, ob die Schilder, die das Parken verboten haben, klar sichtbar und eindeutig formuliert waren. Unleserliche oder schlecht platzierte Schilder können die Kostenpflicht mindern.
  • Überprüfen Sie, ob das Abschleppen sofort erfolgte oder ob Sie vorher eine reelle Chance hatten, das Fahrzeug selbst wegzubewegen.
  • Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt, um das Fahrzeug zurückzubekommen, und fechten Sie die Kosten anschließend rechtlich an. Das Zurückhalten der Zahlung kann zu weiteren Kosten und Rechtsstreitigkeiten führen.
  • Suchen Sie rechtlichen Rat, wenn die Kosten unverhältnismäßig erscheinen oder Sie den Verdacht haben, dass eine Abschleppfalle vorlag.

Was bedeutet das für Sie? Ihre Rechte als Autofahrer

Als Autofahrer sind Sie gut beraten, immer auf entsprechende Hinweisschilder zu achten, bevor Sie auf einem privaten Gelände parken. Parkverbotsschilder auf Privatgrundstücken haben zwar keine öffentlich-rechtliche Wirkung wie Straßenschilder, begründen aber das private Hausrecht und können das Abschleppen rechtfertigen.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens präzisiert. Der BGH hat in einem grundlegenden Urteil aus dem Jahr 2011 (Aktenzeichen V ZR 190/10) entschieden, dass die Kosten für das Abschleppen vom Fahrzeughalter zu erstatten sind, wenn dieser unbefugt geparkt hat. Gleichzeitig müssen die Kosten angemessen sein, also den tatsächlichen Marktpreisen für Abschleppdienstleistungen entsprechen.

Wenn Sie den Verdacht haben, in eine Abschleppfalle getappt zu sein, etwa weil die Beschilderung verwirrend war, kein Hinweisschild sichtbar war oder der Abschleppdienst verdächtig schnell vor Ort war, sollten Sie die Zahlung zumindest rechtlich überprüfen lassen. In der Praxis haben Gerichte immer wieder Klagen von Fahrzeughaltern stattgegeben, wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Grundstückseigentümer das Abschleppen als Einnahmequelle genutzt hat.

Auch für Grundstückseigentümer gibt es wichtige Hinweise: Sie müssen dafür sorgen, dass Parkverbote klar und deutlich ausgeschildert sind. Fehlt eine klare Beschilderung oder ist diese nur schwer sichtbar, riskieren sie, die Abschleppkosten selbst tragen zu müssen. Außerdem dürfen die in Rechnung gestellten Abschleppkosten nicht überhöht sein. Wer ein Abschleppunternehmen beauftragt, das weit überdurchschnittliche Preise verlangt, kann nicht den vollen Betrag vom Fahrzeughalter verlangen.

Der Sonderfall: Hohe Kaufpreise für Parkplätze

In deutschen Großstädten sind Pkw-Stellplätze mittlerweile zu begehrten Immobilien geworden. In München, Frankfurt oder Hamburg werden für einzelne Tiefgaragenstellplätze Preise von 30.000 bis 80.000 Euro und mehr aufgerufen. Diese Preisentwicklung ist steuerrechtlich, eigentumsrechtlich und auch für das Abschlepprecht interessant. Aus eigentumsrechtlicher Sicht ändert der hohe Wert des Grundstücks jedoch nichts an den Grundregeln des Abschlepprechts. Die erstattungsfähigen Kosten richten sich nach dem Abschleppvorgang selbst, nicht nach dem Wert des Parkplatzes.

Eine Besonderheit ergibt sich allenfalls dann, wenn der unbefugte Parker einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, weil der rechtmäßige Nutzer seinen Stellplatz nicht verwenden konnte und auf einen kostenpflichtigen Ersatzparkplatz ausweichen musste. Solche Folgeschäden könnten theoretisch ebenfalls ersetzt verlangt werden, sind aber im Einzelfall schwer nachzuweisen.

Tabelle: Übersicht Abschleppen auf Privatgrundstücken

Aspekt Rechtslage Hinweis für Betroffene
Berechtigung zum Abschleppen Grundsätzlich zulässig nach §§ 859, 1004 BGB Immer auf Beschilderung achten
Kostentragung Fahrzeughalter als Störer Unter Vorbehalt zahlen, dann anfechten
Verhältnismäßigkeit Pflicht zur Prüfung, sonst Missbrauch Abschleppfallen dokumentieren
Einfluss des Grundstückswerts Kein Einfluss auf Abschleppkosten Nur tatsächliche Kosten erstattungsfähig
Abschleppfalle (Rechtsmissbrauch) Kostenpflicht entfällt oder mindert sich Anwaltliche Prüfung empfehlenswert
Schadensersatz für entgangene Nutzung Theoretisch möglich, schwer nachzuweisen Belege für Ersatzkosten aufbewahren

Fazit

Das Abschleppen auf Privatgrundstücken ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl Fahrzeughalter als auch Grundstückseigentümer betrifft. Grundsätzlich gilt: Wer unbefugt auf fremdem Privatgelände parkt, muss mit Abschleppkosten rechnen und diese in der Regel tragen. Wie teuer das Grundstück war, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die tatsächliche Höhe der Abschleppkosten. Wer den Verdacht hat, in eine Abschleppfalle geraten zu sein oder überhöhte Kosten zahlen zu sollen, sollte unbedingt rechtlichen Rat suchen. Eine anwaltliche Ersteinschätzung kann häufig Kosten sparen und Klarheit über die eigene Rechtsposition schaffen.

Rechtlicher Hinweis und weiterführende Links

Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall können die Umstände erheblich von den hier dargestellten Grundsätzen abweichen. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert mit dem KI-System Claude erstellt und ohne menschliche Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.

Quellen und weiterführende Links








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