Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Zeitrente

Zeitrente

Bei Zeitrente handelt es sich um Rente, die auf Grund von Erwerbsminderung für maximal drei Jahre gezahlt wird. Renten wegen Erwerbsminderung werden gemäß § 102 II SGB VI grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt. In Betracht kommt Zeitrente sowohl bei voller als auch bei teilweiser Erwerbsminderung.

Zeitrente spielt auch im Bankwesen eine Rolle und meint die Rente, die anteilig in bestimmten Zeitabschnitten entrichtet wird, beispielsweise in Form von Rentenbriefen.

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Voraussetzungen für Zeitrente

Um Zeitrente in Anspruch nehmen zu können müssen neben der Erwerbsminderung noch andere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Innerhalb der vorangegangen fünf Jahre müssen mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein.
  2. Die fünfjährige Wartezeit, das heißt die Mindestversicherungszeit für Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung, muss erfüllt sein.

Zeitrenten werden frühestens ab dem siebten Monat nach Auftreten der Erwerbsminderung gezahlt. Nach Ablauf des Gewährungszeitraums kann die Zeitrente verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Quellen:

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