Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Beim Werkvertrag schuldet eine Partei die Herstellung oder die Veränderung einer Sache. Es wird beim Werkvertrag, im Gegensatz zum Dienstvertrag, immer der Erfolg geschuldet. Daher ist im Zweifel immer zu überlegen, ob die verpflichtete Partei nach Vertrag nur zur Ableistung von Diensten nach größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet ist oder ob auch ein Erfolg z.B. in Form eines fertigen Endproduktes geschuldet ist. Unproblematisch sind die Fälle, in denen einen Partei von der anderen die Herstellung einer bestimmten Sache verlangt. Problematisch sind z.B. Zahnarztverträge, die sowohl Dienst- als auch Werkvertrag sein können.
Der Unternehmer verpflichtet sich beim Werkvertrag zur vertragsgemäßen und rechtzeitigen Herstellung des bestellten Werkes. Das Werk muss sach- und rechtsmangelfrei sein. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte oder die vom Vertrag vorausgesetzte bzw. die übliche Beschaffenheit hat. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter absprachewidrig Rechte an dem Werk hat.
Der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, so hat der Besteller die übliche Vergütung zu zahlen.
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Beide Parteien treffen außerdem Nebenpflichten wie z.B. allgemeine Rücksichtnahmepflichten.