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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Vorerbe

Vorerbe

Der Vorerbe erhält mit dem Erbfall die volle und wahre Rechtsstellung eines Erben und wird für die Zeit der Vorerbschaft Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte. Er ist Eigentümer des mit der Nacherbschaft belasteten Nachlasses und kann ihm Rahmen des § 2112 BGB über diesen verfügen. Auch kann er Nachlassgegenstände veräußern oder mit Sicherheiten belasten.

Tritt ein vom Erblasser bestimmtes Ereignis ein, ist die Vorerbschaft beendet und der Nacherbe wird Eigentümer des Nachlasses.

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Der Vorerbe hat dann dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.

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