Verbundene Verträge
Der Begriff “verbundene Verträge” umfasst einen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und einen Darlehensvertrag, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Definition ergibt sich aus § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Dort ist auch in Satz 2 eine nicht abschließende Regelung getroffen, wann eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Gemeint sind solche Verträge, die beispielsweise beim Autokauf mit der Hausbank des Autohauses geschlossen werden zur Finanzierung des Autokaufes.
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