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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Quittung

Quittung

Als Quittung bezeichnet man die Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Leistung. Sie dient als Beweis dafür, dass eine mit ihr verbundene Forderung erfüllt worden ist.

Gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch (§368 BGB) ist ein Gläubiger, als der Erbringer einer Leistung, dazu verpflichtet, dem Schuldner, also dem Empfänger eine Leistung, auf dessen Wunsch eine Quittung auszustellen. Bei einem Einkauf beispielsweise muss der Verkäufer auf Wunsch des Käufers quittieren, dass er für eine Sach- oder Dienstleistung (z. B. ein paar Schuhe für 59,00€) eine Gegenleistung (also den Geldbetrag von 59,00€) erhalten hat, sie nun also „quitt“ sind. Ebenso könnte der Verkäufer als Empfänger des Geldbetrages verlangen, dass der Käufer ihm den Erhalt seiner Ware mit einer Quittung bestätigt.

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Eine Quittung gilt als Urkunde und als Beweis dafür, dass derjenige, der sie ausgestellt hat, die ihr enthaltenden Erklärungen abgegeben hat. Der Verkäufer bestätigt also, dass er für die verkauften Schuhe eine Geldleistung erhalten hat. Die Quittung bedarf der Schriftform und ist nur dann gültig, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind: die Bestätigung der erhaltenen Leistung, das Datum sowie eine Unterschrift des Gläubigers. Ein Kassenbon wäre also noch keine Quittung. Der Verkäufer müsste handschriftlich bestätigen, den Geldbetrag erhalten zu haben. 

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