Übermittlungsirrtum
Der Übermittlungsirrtum ist in § 120 BGB geregelt. Bei einem Übermittlungsirrtum wird eine Willenserklärung z.B. durch einen Boten oder einen Dolmetscher falsch übermittelt. Anfechtbar ist nach § 120 BGB nur die unbewusst falsch übermittelte Willenserklärung. Die Willenserklärung ist dann genau wie die Irrtümer in § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Willenserklärung nicht abgegeben haben würde. Bei einer bewussten Falschübermittlung ist der Erklärende auch ohne Anfechtung nicht an die Willenserklärung gebunden.
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