Erklärungsirrtum
Als Erklärungsirrtum bezeichnet man einen unbewussten Fehler, der einem Erklärenden im Rahmen einer Willenserklärung unterläuft. Nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es möglich, die Willenserklärung durch den Irrtum anzufechten. Dieser liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen verwendet als vorgesehen, sich also verschreibt, verspricht oder vergreift und so eine Erklärung abgibt, die er in dieser Form nicht abgeben wollte. Da sich in diesem Fall der Wille des Erklärenden und seine objektive Erklärung unterscheiden, ist die Anfechtung möglich.
Wird eine Willenserklärung hingegen falsch übermittelt, so spricht man nach § 120 BGB von einem Übermittlungsirrtum. In diesem Fall hat die für die Vermittlung zuständige Person oder das zuständige Institut die Daten unbewusst falsch übermittelt.
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Unterliegen beide Vertragsparteien demselben inhaltlichen Irrtum, so ist der Vertrag, dem der Sachverhalt zugrunde liegt, dennoch gültig. Dieses Vorgehen bezeichnet man als „falsa demonstratio non nocet“ (dt.: die unrichtige Bezeichnung schadet nicht), da sich die beiden Willenserklärungen ergänzen.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001302377
http://www.juraforum.de/lexikon/erklaerungsirrtum
http://www.rechtslexikon.net/d/falsa-demonstratio-non-nocet/falsa-demonstratio-non-nocet.htm