Sorgerecht
Das Sorgerecht für ein Kind beschreibt die Pflicht der Eltern bzw. des Vormundes, sich sowohl um die Person als auch um das Vermögen des Kindes zu kümmern. Das Sorgerecht ist in §1626 im BGB geregelt.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhalten beide bei der Geburt des Kindes automatisch das Sorgerecht, bei unverheirateten Eltern muss eine Sorgeerklärung öffentlich beurkundet werden. Die früher vorgeschriebene Amtspflegschaft des Jugendamtes für Kinder nicht verheirateter Mütter entfällt nach dem neuen Kindschaftsrecht, in diesem Fall steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Genauso besteht auch nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht weiter. Nur wenn für das Kindeswohl wichtige Gründe gegen eine gemeinsame Sorge der Eltern sprechen, wird das Sorgerecht bei der Scheidung einem Elternteil zugesprochen.
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Im Falle des Todes eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren oder Sorgeerklärungen abgegeben hatten. Ist dies nicht der Fall, so überträgt das Familiengericht dem anderen Elternteil die elterliche Sorge nur, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und ein persönliches Verhältnis besteht. Sterben beide Eltern, so wird der von den Eltern benannte Vormund vom Vormundschaftsgericht berufen, sofern nicht zwingende Gründe wie das Wohl des Kindes dagegen sprechen.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
http://www.juraforum.de/lexikon/sorgerecht
http://www.familienrecht-heute.de/scheidung/gemeinsames-sorgerecht.html