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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht ist der Umgang mit von Jugendlichen begangenen Straftaten definiert. Die genauen Regelungen befinden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Strafrecht wird ausschließlich auf Jugendliche, also Personen zwischen 14 und 18 Jahren, angewendet. Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren hingegen sind nicht strafmündig, für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gelten gesonderte Regelungen.

Im Rahmen des Jugendstrafrechts wird unterschieden, ob der Jugendliche über eine ausreichende sittliche und geistige Reife und ein daraus resultierendes Strafbewusstsein verfügt. Ist das der Fall, so kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sonst kommen meist nur Maßnahmen des Jugendamtes zum Einsatz.

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Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht liegt der Fokus des Jugendstrafrechts nicht auf der Bestrafung, sondern auf Erziehungsmaßnahmen, die dem Täter seine Verfehlungen klar machen sollen. Sind die Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichend, so kann im Jugendstrafrecht auf Zuchtmittel wie die Zahlung von Bußgeldern und Jugendstrafen zurückgegriffen werden.

Es gibt spezielle Jugendgerichte mit ausgebildeten Jugendanwälten, Jugendrichtern und Jugendgerichtshilfen, die vor Prozessbeginn die genauen Lebensumstände des Angeklagten ermitteln. Jugendstrafprozesse werden zum Schutz des Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten. Das Urteil wird trotz eventueller verschiedener Vergehen nur mit eine Einheitsstrafe abgeschlossen, außerdem besteht die Möglichkeit, in besonderen Fällen auf ein Urteil zu verzichten. Eventuelle Freiheitsstrafen werden ausschließlich in Jugendarrest- oder Jugendstrafanstalten unter der Aufsicht von pädagogisch geschultem Personal abgeleistet.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html#BJNR007510953BJNG000300319

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/jugendstrafrecht.html

http://www.jugendstrafrecht.de/

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22429/jugendstrafrecht

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