Schmerzensgeld
Im Falle einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung durch Andere dient Schmerzensgeld nach § 253 BGB als finanzieller Ausgleich für die entstandenen immateriellen bzw. Nichtvermögensschäden. Des Weiteren kann es auch im Fall schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen zu Schmerzensgeldzahlungen kommen.
Die Höhe der übertragbaren und vererblichen Ausgleichszahlung wird nach wertbeeinflussenden Faktoren wie der Schwere der Verletzungen, des dadurch bedingten Leidens und dessen Dauer, des Ausmaßes der Wahrnehmung der Beeinträchtigung sowie des Verschuldungsgrades des Schädigers berechnet. In der Praxis werden zu diesem Zweck sogenannte Schmerzensgeldtabellen verwendet, in denen vergleichbare Fälle aufgelistet sind.
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Quellen: