Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Entschädigung im Strafverfahren

Entschädigung im Strafverfahren

Entschädigungen im Strafverfahren können entweder von zu Unrecht Angeklagten oder von Opfern von Gewalttaten beantragt werden:

Nach §§ 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat ein fälschlicherweise Beschuldigter oder Verurteilter, der durch ein strafgerichtliches Urteil oder durch andere Strafverfolgungsmaßnahmen wie etwa den Vollzug der Untersuchungshaft Schaden erlitten hat, Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse. Die Entschädigung wird für Vermögensschäden geleistet, die die Summe von 25 Euro übersteigen. Des Weiteren erhält der Geschädigte für jeden Tag der Freiheitsentziehung 25 Euro (§ 7 StrEG). Die Entschädigung muss bei der Staatsanwaltschaft beantragt und geprüft werden.

Auf der anderen Seite ist es auch den Opfern von Gewalttaten bereits im Strafprozess möglich, einen Antrag auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu stellen. Dazu muss der Antrag entweder direkt bei Erstattung der Strafanzeige oder später bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Der Antrag hat gegenüber einer gesonderten Zivilklage den Vorteil, dass auch, wenn die Klage abgewiesen wird, keine Gerichtskosten gezahlt werden müssen.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/streg/BJNR001570971.html

https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/justizministerium/2-in-1-schadensersatz-im-strafprozess/37

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