Orderpapier
Der Begriff Orderpapier bezeichnet ein Wertpapier, das ein, auf eine bestimmte Person bezogenes, Recht enthält und das durch eine schriftliche Erklärung übertragen werden kann. Die Übertragung findet meist zum Schuldenausgleich statt, der Begünstigte erhält dadurch die auf dem Wertpapier definierten Rechte. Im Fall von Streitigkeiten kann der Schuldner nach §364 im Handelsgesetzbuch (HGB) dem Besitzer der Urkunde nur solche Erklärungen entgegensetzen, die sich aus deren Inhalt ergeben.
Man unterscheidet zwischen geborenen und gekorenen Orderpapieren. Erstere sind Papiere wie etwa Schecks, die auch ohne die explizite Orderklausel „an Order“ zu Orderpapieren werden, während letztere erst durch die Orderklausel zu Orderpapieren werden. Bei allen anderen Papieren, die mit Orderklauseln versehen sind, wird nur die Abtretung beurkundet, sie sind jedoch keine echten Orderpapiere.
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Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/orderpapier.html
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/orderpapiere/orderpapiere.htm