Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Indossament

Indossament

Ein Indossament ist ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier (Wertpapier), mit dem der bisherige Eigentümer (Indossant) das Eigentum und die verbrieften Rechte an dem Wertpapier an eine andere namentlich genannte Person (Indossatar) abtritt. Diese schriftliche Erklärung ist vorwiegend auf der Rückseite des Orderpapiers zu finden, ist der Platz nicht ausreichend, so wird ein angeklebter Anhang (Allonge) verwendet. Die Funktionen eines Indossaments sind im Wechselgesetz (WG) geregelt. Dazu gehören die Transportfunktion, die Garantiefunktion und die Legitimationsfunktion.

Man unterscheidet zwischen Vollindossaments, die den Vermerk „an die Ordner“ enthalten, Rektaindossaments, die eine Weitergabe durch den Vermerk „nicht an Order“ ausschließen, Vollmachtsindossaments, durch die der Indossator das Recht zum Einzug erhält, und sogenannten Angstindossaments, mit dem Vermerk „ohne Gewähr“, die dem Indossatar das Recht auf Rückgriffshaftung entziehen.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/wg/BJNR003990933.html#BJNR003990933BJNG000300311

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/indossament.html?referenceKeywordName=Voll-Indossament

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