Neuwert
Unter Neuwert ist der Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs derselben zu verstehen.
Neben der Verwendung im Marxismus spielt der spielt der Begriff Neuwert eine besondere Rolle im Versicherungsrecht – hier beschreibt er den Betrag, der zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um eine neue Sache gleicher Art, Güte und Funktion zu erhalten. Es kommt dabei auf den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens an und nicht darauf, welchen Preis ein Versicherungsnehmer für eine versicherte Sache ursprünglich bezahlt hat.
Der Neuwert ist insbesondere vom Zeitwert abzugrenzen. Der Zeitwert ist im §88 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als der im Normalfall zu versichernde Wert definiert, das Gesetz beschreibt ihn als Betrag zur „Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes[…]“.
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Wird eine Sache durch im Versicherungsvertrag gesondert festgehaltene Vereinbarung auf ihren Neuwert versichert, so entfällt der im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erwähnte Minderwert, den die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu zahlen hat.
Einen Sonderfall stellt die Versicherung von Gebäuden dar, deren Versicherungswert häufig aufgrund von Wertsteigerungen des versicherten Objekts im Laufe der Zeit nach oben angepasst wird. Dieses als gleitender Neuwert bezeichnete Verfahren soll verhindern, dass Gebäude im Schadensfall unterversichert sind.