Konsens
Unter dem Begriff Konsens versteht man im Vertragsrecht zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diese Übereinstimmung von Angebot und Annahme ist für den erfolgreichen und rechtsgültigen Abschluss eines Vertrages obligatorisch. Man unterscheidet zwischen einem natürlichen und einem normativen Konsens. Ein natürlicher Konsens liegt vor, wenn beide Parteien in Bezug auf ihren subjektiven Willen übereinstimmen, auch wenn eine eventuell fehlerhafte Ausdrucksweise zugrunde liegt. Ein normativer Konsens hingegen bezeichnet das Fehlen des gemeinsamen Willens trotz einer gemeinsamen Erklärung. Das kann etwa der Fall sein, wenn es Missverständnisse und Fehler innerhalb der Kommunikation gibt.
Erkennen die Parteien ihren Irrtum und können diesen objektiv und glaubhaft darlegen, so ergibt sich ein Dissens und der Vertrag ist nichtig. Betrifft der Irrtum lediglich einen Teil des Vertrages, so ist er nach § 155 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gültig, wenn ihn die Vertragspartner auch ohne die falsche Bestimmung geschlossen hätten.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__155.html
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=4&lexi=Recht&input=&find=Konsens