Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Arbeitnehmersparzulage

Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Leistung des Staates für Arbeitnehmer, die sich in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis befinden. Sie soll dazu dienen, den Vermögensaufbau durch Beteiligungssparen, Bausparen, Kontensparen und Kapitalversicherungssparen zu fördern. Zu diesem Zweck legt der Arbeitgeber einen festgelegten Betrag für den Arbeitnehmer an. Da dieser nicht als Einkommen zählt, fallen keine Steuern an.  

Erhalt der Arbeitnehmersparzulage

Für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt nötig, dem eine Einkommenssteuererklärung beiliegen muss. So wird gewährleistet, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Grenze für sein zu versteuerndes Einkommen nicht überschreitet. Das ist in § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VerBG) geregelt. Der Höchstbetrag liegt für Sparbeiträge, Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungsverträge sowie für Aktienanlagen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine bei 20.000€ für Ledige und 40.000€ für Ehepaare. Bei Wohnungsbauprämien und Bausparverträgen verschiebt sich die Einkommensgrenze auf 17.900€ für Ledige und 35.800€ für Ehepaare.

Höhe der Sparzulage

Beim Beteiligungssparen für Sparbeiträge erhält der Arbeitnehmer eine Sparzulage in Höhe von 20% der vermögenswirksamen Leistungen, die jedoch den Betrag von 400€ nicht übersteigen darf. Für Bausparverträge sinkt der Prozentsatz der Leistungen auf 9 %, wobei er unter dem Betrag von 470€ liegen muss.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vermbg_2/gesamt.pdf

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/arbeitnehmer-sparzulage.html

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