Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

Das Vermögenbildungsgesetz (VermBG) dient der Förderung des privaten Sparens der Arbeitnehmer.  Wichtigstes Mittel dafür ist die Arbeitsnehmersparzulage, durch die vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitsgeber gewährt werden sollen.

Anwendung des Gesetzes

Auf Wunsch des Arbeitnehmers hin können Teile seines Arbeitslohns bis maximal 870€ jährlich zulagebegünstigt vermögenswirksam angelegt werden. Davon werden maximal 470€ für Bausparverträge und maximal 400€ für das Sparen in Fonds gefördert. Das ist allerdings nur bis zu einem jährlichen Einkommen vom 17.900€ für Alleinstehende und 35.800€ für Verheiratete bei Bausparverträgen und 20.000€ bzw.  40.000€ für andere  Anlagearten möglich. Die Auszahlung der Sparzulage erfolgt frühestens 7 Jahre nach Abschluss des Vertrages.

Anlagearten

Es gibt verschiedene Anlagearten wie Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Anlagen zum Wohnungsbau, Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge, Bausparverträge, Geldsparverträge, Kapitalversicherungsverträge, zur Darlehenstilgung eines Immobiliendarlehens und Geschäftsguthaben an Genossenschaften.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vermbg_2/gesamt.pdf

http://www.rechnungswesen-verstehen.de/finanzen/vermoegensbildungsgesetz.php

www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/413201713442

www.wirtschaftslexikon24.com/d/verm%C3%B6gensbildungsgesetz/verm%C3%B6gensbildungsgesetz.htm

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