Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Kartell

Kartell

Als Kartell bezeichnet man den freiwilligen Zusammenschluss selbständiger Unternehmen des gleichen Gewerbes zum Zweck der Marktbeherrschung (Monopol). Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind solche Vereinbarungen und Zusammenschlüsse illegal und werden mit Geldstrafen geahndet, wenn sie der Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs dienen. Dazu gehören Preisabsprachen und die Behinderung nicht zugehöriger Unternehmen in ihrer Tätigkeit durch die Verweigerung von Handelsbeziehungen oder der entgeltlichen Nutzung von Infrastruktureinrichtungen.

Bestimmte Vereinigungen und Mittelstandskartelle sind von den Regelungen ausgenommen, insofern sie die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen Unternehmen unterstützen oder der Verbesserung der Warenerzeugung dienen. Diese legalen Kartelle müssen sich dennoch anmelden, eine Genehmigung der Kartellbehörde einholen und Gewerbesteuer zahlen.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000103360

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kartell.html

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/kartelle/kartelle.htm

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