Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fusion

Fusion

Unter einer Fusion versteht man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Kapitalgesellschaften zu einem einheitlichen Unternehmen. Sie unterliegt der Kontrolle des Bundeskartellamtes und ist in §35 bis 43 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Sämtliche Fusionen müssen dem Bundeskartellamt gemeldet werden. Die Unternehmen werden jedoch nur kontrolliert, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen Erlös von mindestens 50 Millionen Euro weltweit oder 30 Millionen Euro im Inland erwirtschaftet haben. Des Weiteren müssen trotz der Fusion ausreichende Wettbewerbsbedingungen innerhalb der jeweiligen Branche gewährleistet werden, um die Bildung von Kartellen zu verhindern. Finden Fusionen zwischen Firmen aus Ländern innerhalb der Europäischen Union statt, so ist die Europäische Kommission für die Überprüfung zuständig.

Man unterscheidet zwischen Fusionen durch Aufnahme, bei denen eine Gesellschaft das gesamte Kapital der anderen Gesellschaft übernimmt, und Fusionen durch Neubildung, wobei die Vermögen beider Unternehmen in eine neu gegründete Gesellschaft fließen.  

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG004203360

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19363/fusion

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