Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Jahresabschluss

Jahresabschluss

Der rechnerische Abschluss, welcher am Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgt, wird als Jahresabschluss bezeichnet. Er besteht mindestens aus einer Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und stellt damit die Bewertungsgrundlage für den Erfolg oder Misserfolg einer Geschäftsperiode dar. Die Erstellung eines Jahresabschluss ist für alle Gewerbetreibenden gem. § 242 HGB verpflichtend. Ebenso ist die Form des Abschlusses gewissen Vorgaben unterstellt (§§ 243 ff. HGB).

Der Umfang des Jahresabschlusses ist abhängig von der Unternehmensform. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erstellen eine Bilanz und die GuV, Kapitalgesellschaften wie GmbH’s und Aktiengesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang (eine detaillierte Erläuterung zu Bilanz und GuV sowie ergänzende Informationen) und einen Lagebericht (Beschreibung der aktuellen sowie zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens) veröffentlichen.

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Der Abschluss dient nicht nur der Erfolgsermittlung intern, sondern bietet ebenso Möglichkeit für Außenstehende, sich einen Eindruck über die finanzielle Lage eines Unternehmens zu machen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn geschäftliche Entscheidungen von der wirtschaftlichen Stellung eines Unternehmens abhängig beziehungsweise externen Investoren (wie etwa Aktienhalter) Rechenschaft abgelegt werden muss.

Ausnahmen bilden gem. § 242 Abs. 4 HGB Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Diese stellen eine vereinfachte Form des Jahresabschlusses, die Einnahmenüberschussrechnung, welche lediglich eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebes ist.

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