Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem das für eine Person zuständige Gericht seinen Sitz hat. Dort müssen alle gegen die Person gerichteten Klagen eingereicht werden. Der Gerichtsstand richtet sich nach §13 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Allgemeinen nach dem Wohnsitz einer Person. Bei Deutschen, die im Ausland leben, aber dennoch der deutschen Gerichtsbarkeit angehören, richtet sich der Gerichtsstand nach ihrem letzten Wohnsitz innerhalb Deutschlands (§15 ZPO). Dieselbe Regelung gilt auch für Personen ohne Wohnsitz. Bei juristischen Personen hingegen ist der Sitz der Verwaltung ausschlaggebend. Der Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters richtet sich nach § 19a ZPO nach dem Sitz des Insolvenzgerichts. Bei Klagen gegen den Fiskus ist die für die Vertretung zuständige Behörde verantwortlich. Betrifft die Klage eine Erbsache, so kann sie bei dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser seinen Gerichtsstand hatte.
Des Weiteren existiert zusätzlich ein persönlicher Gerichtsstand, der vom Beschäftigungsort des Beklagten abhängig ist, insofern das Arbeitsverhältnis auf eine längere Aufenthaltsdauer schließen lässt (§20 ZPO). Ein sachlicher Gerichtsstand liegt vor, wenn die Klage einen unbeweglichen Gegenstand betrifft. In diesem Fall ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, zuständig. Betrifft die Klage ein an der Haustür abgeschlossenes Geschäft, so ist das Gericht des Bezirks zuständig, in dem der Verbraucher seinen Wohnort hat (§29c ZPO).
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Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen besteht nach §38 ZPO die Möglichkeit, den Gerichtsstand durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung an einen anderen Gerichtsort zu verlegen.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG079200301
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gerichtsstand.html