Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fernabsatzvertrag

Fernabsatzvertrag

Der Fernabsatzvertrag ist in § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert, d.h. die Definition ist bereits im Gesetzestext enthalten. Bei Fernabsatzverträgen handelt es sich um Verträge, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt haben und die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB schließt auch Finanzdienstleistungen mit ein. In Absatz 2 des § 312 b BGB zählt der Gesetzgeber mögliche Fernkommunikationsmittel auf wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend, was sich an dem Wort “insbesondere” erkennen lässt. Der Vertrag muss zwischen einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschlossen werden, damit man von einem Fernabsatzvertrag sprechen kann.

In Absatz 3 des § 312 b BGB ist festgelegt, auf welche Art von Verträgen die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag keine Anwendung finden. Aufgezählt sind dort u.a. der Fernunterricht in Nr. 1 und die Versicherungen in Nr. 3.

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In § 312 c BGB ist geregelt, in welcher Weise und über welche Rechte der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat. Es findet sich dort ein Verweis auf Artikel 246 EGBGB, in welchem Näheres geregelt ist. § 312 d BGB bestimmt die Widerrufs- und Rückgaberechte bei einem Fernabsatzvertrag. Dort ist in Absatz 4 niedergelegt, wann ein Widerrufsrecht nicht besteht.

In § 312 e BGB finden sich Regelungen dazu, in welchen Fällen der Verbraucher Wertersatz zu leisten hat und § 312 f BGB gilt nur für zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt Verträge.

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