Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fahrzeughalter

Fahrzeughalter

Als Fahrzeughalter gilt die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Da kein Führerschein benötigt wird, kann jede natürliche Person als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen sein. Der Halter muss weder der Eigentümer noch der Besitzer des Fahrzeugs sein, ist im Regelfall jedoch der Besitzer des Fahrzeugbriefs. Der Fahrzeughalter muss eine KFZ-Haftpflichtversicherung abschließen und hat die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, also die Möglichkeit, darüber zu bestimmen, wie oft und mit welchem Ziel das Fahrzeug verwendet wird, inne.

Nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist der Halter im Schadensfall zu Ersatzleistungen verpflichtet. Wurde das Fahrzeug hingegen ohne seinen Willen verwendet, muss er nur zahlen, wenn dies durch sein Verschulden ermöglicht wurde. Außerdem haftet der Halter in dem Fall, dass er jemandem ohne Fahrerlaubnis die Nutzung des Fahrzeugs gestattet hat.

 

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Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/halter-eines-kraftfahrzeuges.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html#BJNR004370909BJNG000101308

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