EU-Recht
Als EU-Recht bezeichnet man das Recht innerhalb der Europäischen Union. Alle Mitgliedsstaaten müssen sich vor ihrem Eintritt dazu verpflichten, das EU-Recht anzunehmen. Innerhalb des EU-Rechts wird zwischen Verträgen mit den Grundlagen, Arbeitsweisen und Zielen und den darauf aufbauenden Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen unterschieden. Mithilfe der Verordnungen wird die die Umsetzung der Ziele in den einzelnen Mitgliedsstaaten geregelt.
Gesetzgebungsverfahren
Die zentrale Instanz des EU-Rechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind sowohl das Europäische Parlament als auch die Vertreter der einzelnen Mitgliedsstaaten in Form des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission beteiligt. Dabei wird zwischen Verordnungen, die in allen Mitgliedsstaaten gültig werden und Richtlinien, die die nur hinsichtlich des Ziels erfüllt werden müssen, unterschieden. Die Verordnungen oder Rechtssetzungsakte dürfen dabei nur von der Kommission vorgeschlagen werden und können vom Parlament durch einen Mehrheitsbeschluss verhindert oder abgeändert werden.
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Grundgesetz und EU-Recht
Das Verhältnis zwischen dem Grundgesetz und dem EU-Recht ist umstritten, im Allgemeinen hat das EU-Recht jedoch ein Anwendungsvorrecht. In Art. 23 des Grundgesetzes (GG) ist die Vereinbarkeit der beiden Rechtsverordnungen geregelt. Zusätzlich befinden sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Europäische Gerichtshof in einem Kooperationsverhältnis. Eine Ausnahme bildet dabei die Veränderung der Grundrechte, die äußerst kritisch betrachtet wird, insofern sie die das festgelegte Schutzniveau unterschreitet.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177026/grundgesetz-und-eu-recht
http://www.bpb.de/internationales/europa/europaeische-union/42965/grafik-gesetzgebung