Dissens
Ein Dissens liegt dann vor, wenn die Willenserklärungen der zum Vertragsabschluss bereiten Parteien sich nicht decken. Man spricht auch von einem Einigungsmangel. Es wird unterschieden zwischen dem offenen Dissens nach § 154 BGB und dem versteckten Dissens nach § 155 BGB.
Solange bei einem offenen Dissens keine Einigung zwischen den Parteien erzielt ist, gilt der Vertrag als nicht geschlossen, § 154 Abs. 1 BGB.
Bei einem versteckten Dissens nach § 155 BGB gilt der Vertrag als wirksam, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den an einem Einigungsmangel leidenden Punkt geschlossen hätten.