Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Betreuung und Pflegschaft

Betreuung und Pflegschaft

Betreuung(Recht):

Ein Betreuer kann unter gerichtlicher Aufsicht die unbefristete  Vertretung für einen Volljährigen zugeteilt bekommen.  Unter der Betreuung versteht man hier die rechtliche Vertretung und sie ist abzugrenzen von der Sozialbetreuung oder der Gesundheitsbetreuung.
Von einer rechtlichen Betreuung kann bei geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen in Anspruch genommen werden.

Pflegschaft:

Die Pflegschaft grenzt sich insofern von der Betreuung ab, als dass sie nur für einen bestimmten Sachverhalt oder Zeitraum in Frage kommt.  Man unterscheidet unter anderem:
– Leibesfruchtpflegschaft für ein gezeugtes, aber ungeborenes Kind
– Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern ihre elterlichen Pflichten nicht erfüllen können
– Abwesenheitspflegschaft für Personen mit unbekanntem Aufenthalt
– Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben
– Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

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