Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft

Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft liegt darin, dass Personen mit engen persönlichen Beziehungen oder Angehörige derselben Familie sich in Notlagen gegenseitig materiell und finanziell unterstützen sollen.

Der Staat setzt damit partnerschaftliche Solidarität voraus und greift nicht ein, solange ein Partner dem anderen ein menschenwürdiges Leben bieten kann.

Zu dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft gehört auch die Partnersubsidiarität. Diese besagt, dass der Staat keine sozialstaatliche Hilfe anbietet, solange sich die Partner gegenseitig versorgen können.

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zu der Bedarfsgemeinschaft gehören:

–       Erwerbsfähige leistungsberechtigte

–       Im Haushalt lebende Eltern eines unverheirateten aber erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren

–       Als nicht dauernd getrennter lebende Ehegatte oder Lebenspartner

 

Der Begriff ist abzugrenzen von einer Wohngemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

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