eheähnliche Gemeinschaft
Die eheähnliche Gemeinschaft beschreibt das Zusammenleben von zwei Menschen, welche formal nicht miteinander verheiratet sind, aber die Merkmale des ehelichen Zusammenlebens aufweisen.
Im Bedarfsfall (siehe Bedarfsgemeinschaft) ist ein gegenseitiges Einstehen zu erwarten. Auf dessen Grundlage werden in Notlagen vom Staat keine Sozialleistungen erbracht, solange die Partnerfür sich gegenseitig aufkommen können.
Die eheähnliche Gemeinschaft zeichnet sich unter anderem durch eine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft oder die Betreuung und Versorgung von Kindern aus.
Handelt es sich dabei um gleichgeschlechtliche Partner, wird es als lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft bezeichnet.
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