Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Auftrag

Auftrag

Laut Legaldefinition des § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch Annahme des Auftrages ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Der Auftrag ist abzugrenzen vom reinen Gefälligkeitsverhältnis, für welches kein Rechtsbindungswille der Parteien notwendig ist. Der Auftrag erfordert rechtsgeschäftlichen Rechtsbindungswillen und ist unentgeltlich. Der Beauftrage haftet für jede schuldhafte Schlechterfüllung nach § 280 BGB.

Der Beauftragte kann vom Auftraggeber einen Vorschuss für die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 669 BGB, oder seine Aufwendungen im Nachhinein ersetzt verlangen, § 670 BGB.

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Für den Beauftragten bestehen außerdem Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 666 BGB. Er hat alles herauszugeben, was er durch den Auftrag erlangt hat nach § 667 BGB und er hat Abweichungen von Weisungen sofort anzuzeigen, § 665 BGB.

Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden, § 671 BGB. Der Beauftragte darf allerdings nicht ohne wichtigen Grund zur Unzeit kündigen, da er sich ansonsten dem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig macht.

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