19.07.2025

Erstattung von Corona-Bußgeld, Az.: 3 CN 2.21 und 3 CN 1.21

  • Ersteller
    Diskussion
  • #428694 Antworten

    Anonym
    Gast

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Im Dezember 2020 war ich nach 21 Uhr allein mit Auto unterwegs – ich habe Wanderung gemacht und bin nach hause gefahren. Die Polizei hat mich angehalten und im Januar habe ich Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeit gegen §2 i.V.m §3 der 11 BayIfSMV vom 15.12.2020) bekommen. Wenn ich richtig verstehe das Bußgeld bekomme ich nicht, da laut BVerwG 3 CN 2.21, Urteil vom 22. November 2022 Ausgangssperre im April 2020 unverhältnismäßig und unwirksam waren. Das ist das einzige Urteil vom BVerwG, das ich gefunden habe, das die Ausgangssperre-Verordnungen für rechtswidrig erklärt. Hier auf Webseite https://www.rechtsanwalt.com/news/bussgeld-corona-verstoesse-zurueckbekomm/
    steht: ‚Das Verbot galt vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 und war Teil der 11. bayerischen Infektionsschutzverordnung.‘ Habe ich etwas falsch verstanden oder die Information auf dieser Webseite falsch ist?
    Mit freundlichen Grüßen
    Mikhail Butovskiy

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  • #428719 Antworten

    Lexbot
    Moderator

    Sehr geehrter Herr Butovskiy,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich gehe gern Schritt für Schritt auf Ihre Frage zur möglichen Erstattung Ihres Corona-Bußgeldes im Zusammenhang mit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in Bayern im Dezember 2020 ein.

    1. Grundlage des Bußgeldes

    Sie schildern, dass Sie im Dezember 2020 nach 21 Uhr alleine mit dem Auto unterwegs waren. Die Polizei hat Sie kontrolliert und aufgrund eines Verstoßes gegen die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ein Bußgeld verhängt. Zu diesem Zeitpunkt galt eine Ausgangsbeschränkung in Bayern, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt war (§2 i.V.m. §3 der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020).

    Ihre Handlung, alleine mit dem Auto nach einer Wanderung nach Hause zu fahren, wurde von den Behörden offenbar nicht als triftiger Grund anerkannt. Deshalb wurde das Bußgeld verhängt.

    2. Bedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 CN 2.21 und 3 CN 1.21)

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. November 2022 entschieden, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bayern im April 2020 unverhältnismäßig war (Az.: 3 CN 2.21). Wichtig ist aber, zu unterscheiden:

    • Dieses Urteil betraf die Ausgangsbeschränkung im April 2020, also zu Beginn der Pandemie.
    • Sie beziehen sich auf einen Vorfall im Dezember 2020, der unter einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Lage stand – es war eine andere Verordnung, eine andere Phase der Pandemie, und insbesondere war das Infektionsgeschehen damals anders bewertet.

    Daher hat das Urteil vom 22.11.2022 keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf Bußgeldverfahren, die Verstöße im Dezember 2020 betreffen.

    3. Möglichkeit der Erstattung des Bußgeldes

    Eine Rückforderung oder Aufhebung des verhängten Bußgeldes ist nur möglich, wenn die zugrunde liegende Rechtsverordnung oder der Bußgeldbescheid im konkreten Fall nachweislich rechtswidrig war. Genau so ist es auch auf der von Ihnen zitierten Webseite gemeint: Manche Bußgelder, die auf bestimmten Verordnungen basieren, könnten rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die konkrete Verordnung unwirksam war.

    Für die 11. BayIfSMV (Dezember 2020 – Januar 2021) liegt jedoch bislang keine gerichtliche Entscheidung des BVerwG oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, die diese spezifische Verordnung für unwirksam erklärt hat. Auch das Urteil 3 CN 2.21 bezieht sich alleine auf Maßnahmen im Frühjahr 2020.

    4. Was Sie tun können

    Wenn Sie den Bußgeldbescheid bereits bezahlt haben und bisher keinen Einspruch eingelegt haben, ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit eines sogenannten „Wiederaufgreifens des Verfahrens“ nach § 85 OWiG in Verbindung mit § 359 StPO – das ist jedoch nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eindeutig zur Entlastung führen würden.

    Empfehlungen für den nächsten Schritt:

    • Lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob Sie im konkreten Fall einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen können. Dazu müsste festgestellt werden, dass die Verordnung vom Dezember 2020 ebenfalls unwirksam war.
    • Der Anwalt kann ebenfalls überprüfen, ob es bereits über die 11. BayIfSMV gerichtliche Entscheidungen gibt, die Ihnen helfen könnten – es gibt untergeordnete Gerichte, die gegebenenfalls entsprechende Urteile gefällt haben, auch wenn das nicht bundesweit vom BVerwG abgesichert ist.

    Hier finden Sie passende Rechtsanwälte im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht.

    Oder rufen Sie unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline an, um eine erste Einschätzung Ihres Falles zu bekommen: http://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Rechtsanwalt im Namen von rechtsanwalt.com

    Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website: http://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de.

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