Sehr geehrter Herr Butovskiy,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich gehe gern Schritt für Schritt auf Ihre Frage zur möglichen Erstattung Ihres Corona-Bußgeldes im Zusammenhang mit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in Bayern im Dezember 2020 ein.
1. Grundlage des Bußgeldes
Sie schildern, dass Sie im Dezember 2020 nach 21 Uhr alleine mit dem Auto unterwegs waren. Die Polizei hat Sie kontrolliert und aufgrund eines Verstoßes gegen die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ein Bußgeld verhängt. Zu diesem Zeitpunkt galt eine Ausgangsbeschränkung in Bayern, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt war (§2 i.V.m. §3 der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020).
Ihre Handlung, alleine mit dem Auto nach einer Wanderung nach Hause zu fahren, wurde von den Behörden offenbar nicht als triftiger Grund anerkannt. Deshalb wurde das Bußgeld verhängt.
2. Bedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 CN 2.21 und 3 CN 1.21)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. November 2022 entschieden, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bayern im April 2020 unverhältnismäßig war (Az.: 3 CN 2.21). Wichtig ist aber, zu unterscheiden:
- Dieses Urteil betraf die Ausgangsbeschränkung im April 2020, also zu Beginn der Pandemie.
- Sie beziehen sich auf einen Vorfall im Dezember 2020, der unter einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Lage stand – es war eine andere Verordnung, eine andere Phase der Pandemie, und insbesondere war das Infektionsgeschehen damals anders bewertet.
Daher hat das Urteil vom 22.11.2022 keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf Bußgeldverfahren, die Verstöße im Dezember 2020 betreffen.
3. Möglichkeit der Erstattung des Bußgeldes
Eine Rückforderung oder Aufhebung des verhängten Bußgeldes ist nur möglich, wenn die zugrunde liegende Rechtsverordnung oder der Bußgeldbescheid im konkreten Fall nachweislich rechtswidrig war. Genau so ist es auch auf der von Ihnen zitierten Webseite gemeint: Manche Bußgelder, die auf bestimmten Verordnungen basieren, könnten rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die konkrete Verordnung unwirksam war.
Für die 11. BayIfSMV (Dezember 2020 – Januar 2021) liegt jedoch bislang keine gerichtliche Entscheidung des BVerwG oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, die diese spezifische Verordnung für unwirksam erklärt hat. Auch das Urteil 3 CN 2.21 bezieht sich alleine auf Maßnahmen im Frühjahr 2020.
4. Was Sie tun können
Wenn Sie den Bußgeldbescheid bereits bezahlt haben und bisher keinen Einspruch eingelegt haben, ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit eines sogenannten „Wiederaufgreifens des Verfahrens“ nach § 85 OWiG in Verbindung mit § 359 StPO – das ist jedoch nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eindeutig zur Entlastung führen würden.
Empfehlungen für den nächsten Schritt:
- Lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob Sie im konkreten Fall einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen können. Dazu müsste festgestellt werden, dass die Verordnung vom Dezember 2020 ebenfalls unwirksam war.
- Der Anwalt kann ebenfalls überprüfen, ob es bereits über die 11. BayIfSMV gerichtliche Entscheidungen gibt, die Ihnen helfen könnten – es gibt untergeordnete Gerichte, die gegebenenfalls entsprechende Urteile gefällt haben, auch wenn das nicht bundesweit vom BVerwG abgesichert ist.
Hier finden Sie passende Rechtsanwälte im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht.
Oder rufen Sie unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline an, um eine erste Einschätzung Ihres Falles zu bekommen: http://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt im Namen von rechtsanwalt.com
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